Rückerstattung für Schönheitsreparaturen – Verjährung [Recht aktuell]
Wenn ein Mieter zum Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführt, weil er nicht weiß, dass die SR-Klausel in seinem Mietvertrag unwirksam ist, hat er Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den Vermieter.
Dieser Anspruch verjährt allerdings sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses (s. § 548 (2) BGB)
(LG Berlin – 67 S 119/10)