Mietzuschlag bei ungültiger Schönheitsreparatur-Klausel ist unzulässig
Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor.
Auch die Heranziehung des § 28 (4) II. BV ist nach Ansicht des BGB für den preisfreien Wohnungsbau nicht zulässig. Dort heißt es: „… Trägt der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen, so dürfen sie höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. …“ Diese Bestimmung gilt ausschließlich für den preisgebundenen Wohnungsbau.
Das Risiko der Unwirksamkeit von Formularklauseln hat nach § 306 (2) BGB derjenige zu tragen, der derartige Klauseln verwendet. Das bedeutet, dass mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen der Vermieter gemäß § 535 (1) BGB auch die Schönheitsreparaturen zu gewährleisten hat.
BGH-Urteil vom 09.07.2008 – VIII ZR 181/07