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Übertriebener Eigenbedarf (Recht aktuell)

Die Eigentümerin kündigte den Mietern einer 120 m² großen 4-Zimmer-Wohnung wegen Eigenbedarfs – die 21-jährige Tochter der Eigentümerin sollte dort einziehen. Bisher lebte sie noch mit ihrem Bruder und ihrer Mutter zusammen in deren 4-Zi-Wohnung. Die Tochter hatte eine Ausbildung begonnen und wollte deshalb in eine eigene Wohnung ziehen. Ihr Hausstand bestand aus einem Bett, einem Schreibtisch und einem Kleiderschrank.

Die Mieter verweigerten den Auszug und die Rückgabe der Wohnung, die Eigentümerin erhob Räumungsklage. Das Gericht gab den Mietern Recht und erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Ein derart überzogener Eigenbedarf – 120 m² für eine Azubine – stellt hier keinen “wichtigen Grund” für eine Eigenbedarfskündigung dar.

Landgericht Berlin, Urteil vom 20.01.2021
– 64 S 50/20 –

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