Einzimmerwohnung – Untermiete (Recht aktuell)
Auch eine Einzimmerwohnung kann untervermietet werden
Wenn der Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der Wohnung äußert, hat der Vermieter dem zuzustimmen. (s. § 553 BGB)
Deshalb die weitverbreitete Meinung, bei einer Einzimmerwohnung sei eine Untervermietung nicht zulässig.Das AG Berlin Mitte sieht das in einem konkreten Fall anders:
Eine Mieterin wollte ihre Einzimmerwohnung für ein Jahr untervermieten, weil sie in diesem Zeitraum beruflich im Ausland beschäftigt war. Daher bat sie die Vermieter um die Erlaubnis der Untervermietung. Dieser lehnte das allerdings ab.
Zu Unrecht, befand das Gericht. Denn das Gesetz sei großzügig auszulegen. Die Klägerin habe alle erforderlichen Angaben zur Untermieterin gemacht. Sie hätte zudem einen Schlüssel zur Wohnung behalten und auch ihre Möbel darin belassen und die Wohnung somit nicht vollständig aufgegeben. Dass es hier um eine Einzimmerwohnung gehe, ändere an den Umständen nichts.
(Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 26.11.2020, Az. 25 C 16/20)