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Barzahlung der Mietkaution keine Pflicht

Fordert ein Vermieter einen Mieter auf, die Kaution in Höhe von drei Monatsmieten bar zu zahlen, so braucht der Mieter dem nicht zu folgen. Er kann stattdessen fordern, dass der Vermieter ihm ein „insolvenzfestes” Konto nennt, auf dem er die Kaution „getrennt von seinem Vermögen” anlegen wird. Kündigt  der Vermieter den Mietvertrag, weil er kein Konto benennt und stattdessen auf  Barzahlung beharrt, so ist dieser Rauswurf unwirksam.

(Bundesgerichtshof, VIII ZR 98/ 10)