Betriebskostenumlage bei kleinerer Wohnfläche
Es ist wohl bekannt, dass die tatsächliche Wohnungsfläche um bis zu 10 % von der im Vertrag vereinbarten Wohnfläche abweichen darf, ohne dass Mieter oder Vermieter hinsichtlich der Miethöhe daraus irgendwelche Folgen ableiten können.
Jetzt stellte sich die Frage, wie bei einer solchen Flächenabweichung die Umlage der Betriebskosten zu berechnen wäre – nach der im Mietvertrag vereinbarten oder nach der tatsächlichen (etwas geringeren) Fläche.
Der BGH hat entschieden: Auch bei der BeKo-Abrechnung gilt als Umlageschlüssel die im Mietvertrag vereinbarte Fläche, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt.
(BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 261/06)