Halbe-Halbe bei Schönheitsreparaturen (Recht aktuell)
Wird eine Wohnung unrenoviert vermietet, kann im Mietvertrag gültig eine Schönheitsreparaturklausel vereinbart sein und die nötige Anfangsrenovierung individuell auf die Mieter übertragen werden, wenn dem eine angemessene Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht, z. B. Übernahme der Kosten oder zeitweiliger Erlass der Miete.
Wird die Wohnung aber unrenoviert vermietet und es gibt keine Vereinbarung zur Anfangsrenovierung, kann eine Klausel, die dem Mieter laufende Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten auferlegt, auch nicht gültig sein – sie sind also Sache des Vermieters.
Hier ging es um eine unrenoviert vermietete Wohnung, die von den Mietern auch so hingenommen wurde. Mit den Jahren verschlechterte sich der Zustand der Wohnung dermaßen, dass eine Renovierung unausweichlich wurde. Die Vermieterin lehnte das ab mit dem Argument, dass die Mieter den unrenovierten Zustand der Wohnungen vertragsgemäß akzeptiert hatten und deshalb ein Anspruch auf Renovierungsarbeiten durch die Vermieterin von vornherein ausscheiden würde. Denn durch eine Renovierung würde sich der vertragsgemäß geschuldete Zustand der Wohnung deutlich verbessern.
Nun liegt es in der Natur der Sache, dass eine unrenoviert bezogene Wohnung im Laufe der Mietzeit nicht besser wird. Richtig ist auch, dass die Vermieterin verpflichtet ist, für die Erhaltung der Wohnung zu sorgen. Ausgangspunkt dafür ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter. Nun ist es allerdings nicht nur schwierig, sondern auch sinnlos, eine Wohnung von einem verschlechterten in den unrenovierten Zustand zu Mietbeginn zu versetzen. Bei jeder Renovierung verbessert sich ja der ehemalige Zustand.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Mieter von der Vermieterin die Durchführung der nötigen Schönheitsreparaturen verlangen können! Allerdings müssen sich die Mieter an den hierfür entstehenden Kosten – in der Regel zur Hälfte –beteiligen. Denn die Ausführung der Schönheitsreparaturen führen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn.
(BGH-Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18)