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Kündigungsausschluss für „normale“ unbefristete Wohnraum-Mietverträge [Recht aktuell]

Es ist auch für unbefristete Wohnraum-Mietverträge zulässig, das Recht zur ordentlichen Kündigung beidseitig für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren auszuschließen. Bei einem formularmäßigen Kündigungsausschluss darf ein Zeitraum von 4 Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann – nicht überschritten werden. Eine Formulierung, nach der die Kündigung selbst erst nach frühestens vier Jahren mit der dann geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden darf, macht den Kündigungsausschluss insgesamt unwirksam, weil damit die Maximaldauer überschritten wird und dies eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt.

(BGH, Urteil v. 8.12.2010, VIII ZR 86/10, veröffentlicht am 4.1.2011)

Hinweis:

Ist eine Staffelmiete vereinbart, darf die Kündigung des Mieters einseitig aber auch individuell nur für maximal vier Jahre ausgeschlossen werden (§ 557a Abs. 3 BGB).