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Sperrmüllabfuhr = umlagefähige Betriebskosten

Kosten für die Abfuhr von Sperrmüll gehören zu den Kosten der Müllabfuhr und sind damit per Definition (BetrKVO) umlagefähige BeKo. Sie müssen also nicht unter „sonstige Kosten“ vereinbart werden. Spätestens mit der zweiten notwendigen Sperrmüllabfuhr durch den Vermieter ist der Sachverhalt „laufend auftretend“ gegeben, auch wenn es sich nicht um einen jährlich gleichbleibenden Turnus handelt. Wenn der Vermieter darlegen kann, dass er alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, das Auftreten von Sperrmüll zu verhindern und der Verursacher nicht zu ermitteln ist, können die Kosten der Sperrmüllabfuhr (bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots) im Rahmen der BeKo-Abrechnung auf alle Mieter umgelegt werden.

Das Grundeigentum, 4/2007, S. 274