[Skript] Modernisierungs-Mieterhöhung Wohnraum § 559
Voraussetzungen, Ankündigung, Höhe, Sonderkündigungsrechte des Mieters, Duldungspflicht, Härteeinwand, Kombination mit 558-ME (OVM)
Voraussetzungen, Ankündigung, Höhe, Sonderkündigungsrechte des Mieters, Duldungspflicht, Härteeinwand, Kombination mit 558-ME (OVM)
Begriff(e), Definition, Gesetzliche Bestimmungen, BetrKVO, HeizKV, Vorauszahlung, Pauschale, Fristen, Abrechnung, Anpassung, HeizKV-Novelle 21
Vereinbarungen, Staffelmiete, Indexmiete, 558-ME (bis zur OVM), 559-ME (nach Modernisierung), BeKo-Anpassung
Abschluss, Inhalte, Mietzahlung, zulässige MV-Klauseln, Mängel, Untermiete, Schönheits- und Kleinreparaturen, Tierhaltung, Tod des Mieters
Bei Geltung der Mietpreisbremse zahlte ein Mieter in Berlin für seine 3-Zimmer-Wohnung (ca. 78m²) eine Nettokaltmiete in Höhe von 560 €. Er wollte eins der drei Zimmer untervermieten und begehrte vom Vermieter die notwendige Zustimmung. Der Untermieter sollte für ein Zimmer eine Miete in Höhe von 477 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 103
Die Befristung eines Wohnraum-Mietvertrages ist zulässig, wenn die Befristung eindeutig und ein zulässiger und konkreter Grund des Vermieters für die Befristung schriftlich vereinbart sind (§ 575 BGB). Ein wirksam befristeter (Zeit-)Mietvertrag kann von keiner der beiden Vertragsparteien ordentlich fristgemäß gekündigt werden. Er endet mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im vorliegenden Fall war
Ordentliche Kündigung, Außerordentliche fristgemäße/ fristlose Kündigung, Tod des Mieters, Zeitablauf; Fristen, Abläufe, gegenseitige Rechte und Pflichten, Sozialklausel, Heilungsmöglichkeit, Sonderkündigungen, Ehescheidung bei gemeinsamer Wohnung
Nach § 557 BGB können die Mietvertragsparteien während des laufenden Mietverhältnisses “eine Erhöhung der Miete vereinbaren”. Also gegenseitiges Einvernehmen, dass die Miete um/ auf einen bestimmten Betrag steigen soll, ohne sich auf § 558 (OVM) oder 559 (Mod.-ME) zu beziehen. Eine solche Mieterhöhung (auf einen beliebigen Betrag) ist also zulässig. So weit, so gut. Im
s. §§ 307, 538 BGB Die in einem Formular-Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Jedenfalls dann, wenn der Mieter ohnehin eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag stehen hat. Danach hätte der Mieter
Vertragsfreiheit, Befristung, Optionsrecht, Verlängerungsklausel, Mieterhöhungen, Nebenkosten, Änderungskündigung, Konkurrenzschutz, Betriebspflicht, USt-Option, Beendigung