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Sozialwohnungen – Verrechnung offener Mietforderungen mit Kaution [Recht aktuell]

Fast immer wird gelernt und gelehrt und in IHK-Prüfungen als einzig richtig bewertet, dass bei öffentlich geförderten Wohnungen die Kaution NICHT für Mietrückstände verwendet werden darf. Das AG Spandau hat jetzt anders entschieden mit folgender Begründung: Es ist schon richtig, dass nach § 9 (5) WoBindG die Kaution bei Sozialwohnungen nur als Sicherheit für unterlassene Schönheitsreparaturen und Schäden an der Wohnung dienen darf. Diese Einschränkung soll aber nur während des Mietverhältnisses gelten. Nach Ende des Mietverhältnisses liegt aber ein ganz normaler (Rück-)Zahlungsanspruch des Mieters über seine Kaution vor, den der Vermieter mit all seinen Forderungen verrechnen darf.

(AG Spandau, 28.07.2011 – 10 C 222/11; zustimmend kommentiert von R. Beuermann in GE 21/11, S. 1405)