Vorwegabzug für Betriebskosten
Nach einem BGH-Urteil muss ein Vorwegabzug, also die vorherige Aufteilung der Betriebskosten auf Gewerbemieter und Wohnraummieter nicht erfolgen. Mieter sind Mieter, aus die Maus! Sollte ein Wohnraummieter damit nicht einverstanden sein, muss er schlüssig darlegen bzw. beweisen, dass die gewerbliche Vermietung eine wesentliche Erhöhung der Betriebskosten mit sich bringt.
BGH, 25.10.06; VIII ZR 251/05